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Allgemeine Geschäftsbedingungen


1. Präambel:
Die Lindauer Gästeführergemeinschaft ist ein formloser Zusammenschluss. Unsere Gemeinschaft dient lediglich der Präsentation des einzelnen Mitglieds und ermöglicht die Kontaktaufnahme und Terminvereinbarung. Persönliche oder gesellschaftliche Verpflichtungen sind damit nicht verbunden.

2. Preise/Leistungsbeschreibung:
Das jeweilige Gästeführerhonorar ist auf der Seite jedes Mitglieds ersichtlich. Ebenso die Leistungsbeschreibung der einzelnen Führungen.

3. Wirksamkeit der Allgemeinen Geschäftsbedingungen:
Der Auftraggeber erkennt diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen mit der Auftragserteilung an. Der Vertragsabschluss erfolgt auf der Grundlage der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Gästeführer. Weiterführende Geschäftsbedingungen sind aus den persönlichen Angeboten der Gästeführer zu entnehmen.

4. Änderung, Ergänzung, Nebenabreden der Leistung:
Art und Umfang der vertraglichen Leistungen ergeben sich aus der Leistungsbeschreibung in der Auftragsbestätigung. Änderungen, Ergänzungen oder Nebenabreden bedürfen in jedem Falle der Schriftform. Die Höhe des vereinbarten Honorars wird hiervon nicht berührt. Die Angabe der Führungsdauer ist nur ungefähr und basiert auf Erfahrungswerten. Je nach Gruppengröße bzw. anderen Umständen sind Abweichungen von dieser Zeitangabe möglich. Der Auftraggeber verpflichtet sich, dies bei der Planung von Anschlussterminen u.ä. zu berücksichtigen.

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5. Gruppengröße:
Wenn aus dem einzelnen „Tourenangebot“ nichts anderes hervorgeht, beträgt die maximale Teilnehmerzahl 30 Personen. Bei Überschreitung der Gruppengröße ist die Beauftragung eines weiteren Gästeführers erforderlich. Sollte dennoch – entgegen einer anders lautenden Bestellung – die maximale Teilnehmerzahl überschritten werden, so werden dann ab der 31. Person für diese sowie jede weitere Person 4,-- Euro zusätzlich zu dem vereinbarten Honorar berechnet und ist vor Ort zu bezahlen.

6. Honorar:
Die einzelnen Honorare sind im Tourenangebot aufgeführt. Sofern abweichend hiervon ein anderes Honorar vereinbart wurde, hat diese individuelle Vereinbarung Vorrang; auf § 305b BGB wird hingewiesen (Vorrang der Individualabrede gegenüber den Allgemeinen Geschäftsbedingungen) Wünscht der Auftraggeber abweichend vom regulären Anfangs- bzw. Endpunkt der Führung eine Abholung oder eine Beendigung der Führung außerhalb des Stadtzentrums werden dem Auftraggeber die zusätzlichen Aufwendungen in Rechnung gestellt. Bei den Gästeführern, die Kleinunternehmer im Sinne von § 19 UStG sind, ist in den Preisen keine Umsatzsteuer enthalten. Bei den Gästeführern, die Umsatzsteuerpflichtig sind, verstehen sich die Preise inkl. Umsatzsteuer. Diese wird separat ausgewiesen.

7. Zahlung: Soweit nicht anders schriftlich vereinbart, erfolgt die Bezahlung am Leistungstag direkt beim Auftragnehmer in bar. In Ausnahmefällen kann die Führung per Rechnung erfolgen. Für die Ausarbeitung besonderer Führungen auf Wunsch des Auftraggebers kann eine Anzahlung in Höhe von 30 % des vereinbarten Gesamtpreises – zahlbar zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses – verlangt werden.

8. Eintrittsentgelte:
Anfallende Eintrittsentgelte, etc. sind vom Auftraggeber zusätzlich zu dem an den Auftragnehmer zu leistenden Honorar selbst zu tragen, so weit im bestätigten Leistungsumfang nichts anderes schriftlich vereinbart ist. Die entsprechenden Beträge werden vom Auftraggeber vor Ort direkt beim Betreten der eintrittspflichtigen Objekte an der dortigen Kasse gezahlt.

9. Wartezeit:
Verspätungen durch den Auftraggeber sind dem Auftragnehmer unter dessen Mobilnummer schnellstmöglich mitzuteilen. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, 30 Minuten am vereinbarten Treffpunkt auf das vollständige Erscheinen der Gruppe des Auftraggebers zu warten Meldet der Auftraggeber eine evtl. Verspätung nicht rechtzeitig per Handy, kann der Auftragnehmer den Treffpunkt nach 30 Min. verlassen. Die Führung wird in vollem Umfang in Rechnung gestellt. Muss infolge der Verspätung des Auftraggebers der zeitliche Umfang der gebuchten Leistung gekürzt werden, ist dennoch der in der Bestätigung vereinbarte Preis zu entrichten. Ein Anrecht auf die volle Leistung bei verspätetem Eintreffen besteht nur, soweit es die natürlichen Gegebenheiten bzw. Öffnungszeiten öffentlicher Gebäude, Museen usw. zulassen. Der Honoraranspruch des Auftragnehmers besteht in diesem Falle ungemindert fort. Bei Verspätungen des Auftraggebers besteht kein Anspruch auf Verlängerung der Führung oder Reduzierung des Preises. Die verstrichene Wartezeit geht zu Lasten der vereinbarten Führungszeit.

11. Rücktritt durch den Auftragnehmer:
Sofern aufgrund zwingender Gründe ein anderer Gästeführer als Ersatz die vereinbarte Führung zu den vereinbarten Konditionen durchführen muss, wird mit dem Auftraggeber Rücksprache gehalten. Für diesen Fall ist dem Auftragnehmer bei Vertragsabschluss eine Mobil-Nummer mitzuteilen unter der er den Auftragnehmer am Führungstag erreichen kann. Im Falle von höherer Gewalt (plötzlich aufkommendes Unwetter, Orkan, etc.) kann der Auftragnehmer von der vereinbarten Leistung zurücktreten bzw. diese abbrechen. Insbesondere, wenn die Sicherheit der Gäste gefährdet erscheint. Für bereits erbrachte Leistung ist das Honorar anteilig geschuldet. Bei Krankheit ist der Auftragnehmer berechtigt zurückzutreten. Der Auftragnehmer ist bemüht Ersatz zu finden, schuldet aber keine Ersatzvermittlung. Ansprüche des Auftraggebers sind ausgeschlossen. Das Gästeführerhonorar wird in diesem Fall nicht geschuldet.

12. Im Fall der nicht zustande kommenden Führung in Folge Unwetter.
Tritt der Fall ein, dass Auftraggeber und Auftragnehmer vor Ort durch plötzlich aufkommendes, nicht vorhersehbares Unwetter nicht beginnen können, fällt nur die Hälfte des vereinbarten Honorars an den Auftragnehmer an.

13. Rücktritt durch den Auftraggeber:
Der Rücktritt vom Vertrag muss schriftlich erfolgen. Bei Auftragsstornierungen von weniger als 5 Tagen wird das vereinbarte Honorar in voller Höhe zur Zahlung fällig.

14. Urheberrecht und andere Rechte des Auftragnehmers: Bild- und Tonaufnahmen des Auftragsnehmers sowie Mitschnitte und Tonaufnahmen des Führungsinhaltes sind nicht gestattet. Ausgegebenes Bild- und Lehrmaterial darf ohne Zustimmung des Auftragnehmers auf keine Weise vervielfältigt werden.

15. Mitwirkungspflicht des Auftraggebers:
Der Auftraggeber ist verpflichtet, an der Erfüllung des vereinbarten Vertrags mitzuwirken und evtl. Schäden bzw. Störungen zu vermeiden. Insbesondere verpflichtet sich der Auftraggeber, den Auftragnehmer rechtzeitig vor Beginn der Führung auf Besonderheiten des Gruppenprofils (z.B. Geh- und Stehbehinderungen o.ä.) hinzuweisen. Sofern ein solcher Hinweis unterbleibt bzw. erst zu Beginn der Führung erfolgt, wird seitens des Auftragnehmers keine Haftung für evtl. notwendige Leistungseinschränkungen übernommen.

16. Haftung:
Die Haftung des Auftragnehmers beschränkt sich auf die Erfüllung des vereinbarten Leistungsumfangs und ist finanziell begrenzt auf die Höhe des vereinbarten Führungshonorars. Die Teilnahme an den Führungen erfolgt auf eigene Gefahr und eigenes Risiko. Der Gästeführer ist von jeglicher Haftung freigestellt. Bei der Teilnahme Minderjähriger wird keine Aufsichtspflicht übernommen. Diese verbleibt bei den Eltern, den gesetzlichen Vertretern oder den Begleitpersonen.

17. Geltendes Recht:
Sofern nichts anderes in diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen bestimmt oder schriftlich zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer vereinbart ist, findet auf das Vertragsverhältnis zwischen dem Auftraggeber und dem Auftragnehmer ausschließlich deutsches Recht Anwendung.

18. Gerichtsstand:
Gerichtsstand ist Lindau

19. Salvatorische Klausel:
Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen hat nicht die Unwirksamkeit des ganzen Vertrags zur Folge. An die Stelle der unwirksamen Bestimmungen soll eine Regelung treten, die der Gedachten am nächsten kommt.

Erstellungsdatum 01.10.2018

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